| Schützenbruderschaft St. Nikolaus Meinkenbracht e.V. |  | |
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Satzung vom 6. Februar 2009
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§ 1
Name und Sitz
Die am 24. August 1879 gegründete Schützenbruderschaft führt den
Namen "Schützenbruderschaft St. Nikolaus Meinkenbracht e.V.”.Der Verein
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen. Er
hat seinen Sitz in Meinkenbracht, Stadteil der Stadt Sundern.
§ 2
Wesen und Aufgabe der Schützenbruderschaft St. Nikolaus
Getreu dem Wahlspruch “Glaube, Sitte, Heimat” verfolgt der Verein folgenden Zwecke:
- die Pflege des religiösen Lebens und die Heilighaltung des Sonntags zu fördern,
- die Heimat- und Volkstumspflege auch außerhalb des Vereins auf kommunaler Ebene zu fördern,
- überliefertes Brauchtum in der Veranstaltung eines Schützenfestes mit Umzug, Vogelschießen etc. zu pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Feier des Schützenfestes,
- Veranstaltung von Schnadegängen, Heimatabenden und Konzerten,
- das Bereitstellen von Räumlichkeiten in der Schützenhalle für die Dorfbewohner und die örtlichen Vereine.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des
Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungemäße Zwecke verwendet
werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied der Schützenbruderschaft St. Nikolaus kann jeder
unbescholtene Mann werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die
Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung;
über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nicht
ortsansässige Männer können nur in der Jahreshauptversammlung
aufgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft in der
Schützenbruderschaft St. Nikolaus verpflichtet zur Zahlung eines
jährlichen Mitgliedbeitrages, der durch die Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum
Schützenfest des lfd. Jahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
- Der Präses der Schützenbruderschaft St. Nikolaus ist der Priester der St. Nikolaus Kirchengemeinde zu Meinkenbracht.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Schützenbruderschaft St. Nikolaus endet
- durch schriftliche Austrittserklärung,
- durch Ausschluss,
- durch Tod oder
- durch Auflösung der Schützenbruderschaft.
- Der
Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Die
Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ende des Jahres
schriftlich erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus der Schützenbruderschaft St. Nikolaus ausgeschlossen werden,
- wenn es seiner Beitragspflicht zwei Jahre nicht nachkommt,
- wenn es den Zielen des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt,
- wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins verletzt oder
- wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung
des Betroffenen. Erhebt der Betroffene Widerspruch, entscheidet die
Mitgliederversammlung in seiner nächsten Sitzung.
- Nach Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Verein.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder wie auch die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Bei Wahlen ist jedes Mitglied verpflichtet, die auf ihn fallende Wahl anzunehmen.
§ 7
Organe der Schützenbruderschaft St. Nikolaus
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
- der Vorstand
§ 8
Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist eine Mitgliederversammlung im
Sinne des BGB und oberstes Organ der Schützenbruderschaft St. Nikolaus.
Die ordentliche Generalversammlung findet im Februar eines jeden Jahres statt.
- Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen,
- wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder
- wenn
mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung schriftlich beim Vorstand
beantragen, die dann innerhalb von 4 Wochen stattfinden muss.
- Die
Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgt mit genauer Angabe der
Tagesordnung durch örtlichen Aushang mit einer Frist von einer Woche im
Aushangkasten in der Dorfmitte.
- Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,
- ist die Generalversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
- werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst,
- bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt,
- erfolgen die Abstimmungen öffentlich,
- auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden ist geheim abzustimmen.
- Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Generalversammlung gehört:
- die Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;
- die Wahl des Vorstandes;
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
- die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
- die jährliche Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von 2 Jahren;
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- die Auflösung des Vereins;
- die Entscheidung über den Widerspruch gem. § 5 der Satzung bei Ausschluss eines Mitgliedes;
- die Festlegung der Festfolge des Schützenfestes und
- die Entscheidung über die Aufnahme von nicht orstansässigen Bewerbern gem. § 4 Ziff. 4 dieser Satzung.
- Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Brudermeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand - Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand und
- dem Festausschuss
1.1 Der geschäftsführende Vorstand, der für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird, besteht aus
- dem Brudermeister,
- dem Stellvertreter des Brudermeisters und
- dem Schriftführer, der gleichzeitig Kassierer ist.
1.2 Der Festausschuss, der für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird, besteht aus
- dem Adjutanten,
- dem Fähnrich und
- sechs Schützenbrüdern
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der
Schützenbruderschaft St. Nikolaus; ihm obliegt die Vereinsverwaltung.
Hierzu gehört insbesondere
- die satzungsgemäße Führung des Vereins,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Kassen- und Buchführung,
- die Erstattung von Tätigkeitsberichten und
- die Einberufung der Generalversammlungen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom
Brudermeister oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
§ 10
Kassenführung
- Die Kassenführung der Schützenbruderschaft St. Nikolaus
obliegt dem Kassierer, er bewirkt alle Einnahmen und Ausgaben und führt
darüber ordnungsgemäß Buch.
- Sämtliche Rechnungen
werden vom Kassierer angewiesen und sind auf der Durchschrift der
Überweisung durch den Brudermeister oder dessen Stellvertreter zu
bestätigen.
- Bei der ordentlichen Generalversammlung sind sämtliche Kassenbelege geordnet vorzulegen.
§ 11
Kassenprüfung
- Die Kasse der Schützenbruderschaft St. Nikolaus wird in
jedem Jahr durch zwei Kassenprüfern geprüft. Die Arbeit der
Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der
Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und
Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Die
Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassierers.
§ 12
Schützenkönig
Schützenkönig kann nur derjenige werden, der mindestens zwei volle Jahre der Schützenbruderschaft St. Nikolaus angehört.
§ 13
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
§ 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der Schützenbruderschaft St. Nikolaus kann
nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Ist diese Zahl nicht anwesend, muss innerhalb
6 Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die
Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung muss
mindestens mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Auflösung als
abgelehnt.
- Bei Auflösung der Schützenbruderschaft
St. Nikolaus fällt ihr Grundbesitz und den aufstehenden Gebäuden und
den baulichen Anlagen der Stadt Sundern zu. Diese hat die Schützenhalle
den örtlichen Vereinen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Das
Barvermögen erhält die katholische St. Nikolaus Kirchengemeinde zu
Meinkenbracht zwecks Verwendung für die Unterhaltung des Gotteshauses.
§ 15
Inkraftreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung
durch die Generalversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft. Die Satzung der Schützenbruderschaft St. Nikolaus vom 30. Juni 2001 tritt gleichzeitig außer Kraft.
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